Privates Baurecht

Privates Baurecht

Bekanntermaßen gehen die Landgerichte als Tatsacheninstanz immer mehr dazu über, Kammern für Bausachen einzurichten. Bereits dieser Umstand belegt, dass das Private Baurecht als Rechtsgebiet eine besondere Stellung einnimmt. Neben den umfangreichen, rechtlichen Fragestellungen erfordert die Bearbeitung dieses Rechtsgebietes sowohl auf Seiten des Gerichtes aber selbstverständlich auch auf anwaltlicher Seite immer auch ein großes Maß an technischem Verständnis, welches längst nicht immer in dem erforderlichen Umfang vorhanden ist.

Auch ist es allgemein bekannt, dass nahezu kein Bauvorhaben verwirklicht wird, ohne dass es zu Mängeln bei der Bauausführung kommt. So hat in der Rechtspraxis insbesondere das Problem von Feuchtigkeitsschäden bzw. Schimmelpilzbelastungen - auch bei Neubauten – durch Konvektionsfeuchtigkeit in den letzten Jahren ganz erheblich an Bedeutung gewonnen, um nur einen Problemkreis zu nennen.

Zumeist sind die mit einem Mangel verbundenen Nachbesserungskosten ganz erheblich und das mit einem Klagverfahren verbundene Prozess- und Kostenrisiko entsprechend hoch. Wir können daher jedem Rechtsuchenden nur dringend anraten, in Bausachen die Wahrnehmung seiner Interessen in die Hände eines erfahrenen Rechtsanwaltes zu legen, der sich mit diesen Dingen nicht nur gelegentlich befasst. Auch zeigt uns die Rechtspraxis tagtäglich, dass gerade im Bereich des privaten Baurechtes die Klagverfahren nicht selten – erst nach vielen, zermürbenden Jahren - mit einem nicht zufrieden stellenden Vergleich „irgendwie“ zu einem Ende gebracht werden. Mit einer in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vernünftigen Lösung hat dies dann häufig nichts mehr zu tun. Dies ist den „schwarzen Schafen“, die leider im Baugewerbe viel zu häufig anzutreffen sind, auch bekannt. Nach unseren Erfahrungen ist daher die prozessuale Verschleppungstaktik gerade in diesem Rechtsgebiet besonders verbreitet. Sie fällt dort auf besonders fruchtbaren Boden, denn – wie der Bundesgerichtshof in einer richtungweisenden Entscheidung einmal treffend formulierte „ Bauen ist ein dynamischer Prozess … „ Dies bedeutet nichts anderes, als dass es sich für das Gericht nach Abschluss eines Bauvorhabens anhand der Vertragsunterlagen aufgrund einer Vielzahl von Einzelpositionen häufig nicht mehr nachvollziehen läßt, was eigentlich Inhalt der vertraglichen Beziehungen ist, gerade wenn die Parteien während der Bauphase - zumeist mündlich - eine Abänderung des Leistungsumfanges vereinbart haben, über deren Inhalt jedoch keine Einigkeit besteht. Das Ergebnis ist nicht selten ein Rechtsstreit dessen streitiger Sachverhalt einen Umfang annimmt, der von den Gerichten nicht mehr sachdienlich zu bewältigen ist und der in so mancher Vergleichsregelung ein unrühmliches Ende findet, die der Betroffene nicht selten als Kapitulationserklärung empfinden muß.

Wir sehen daher – gerade weil wir in diesem Rechtsgebiet neben Privatpersonen vielfach auch Werkunternehmen anwaltlich vertreten – eine wesentliche Aufgabe unserer anwaltlichen Tätigkeit gerade darin, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eine Vermeidung eines Klagverfahrens hinzuwirken und zunächst eine außergerichtliche Lösung zu suchen. Gerade weil die Durchführung eines Klagverfahrens im privaten Baurecht häufig mit der Einholung kostenintensiver Sachverständigengutachten verbunden ist, sollten aus unserer Sicht die Vorteile einer außergerichtliche Einigung im Interesse einer zeitnahen Lösung sehr genau in den Blick genommen werden. Nicht selten läßt sich bereits durch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Frage der Mangelhaftigkeit erbrachter Werkleistung im erforderlichen Umfang klären, so dass es der Durchführung eines Klagverfahrens gar nicht mehr bedarf.